Charterbedingungen:


Der Vercharterer stellt seine Luftfahrzeuge vorwiegend für nichtgewerbliche Flüge zur Verfügung. 

Der Charterer bestätigt durch Inbetriebnahme des Luftfahrzeuges, dass sich das von ihm gecharterte Luftfahrzeug in einem einwandfreien lufttüchtigen Zustand befindet, sowie dass das Wartungsintervall bzw. die Jahresnachprüfung von ihm kontrolliert wurde und nicht überschritten ist. Ebenfalls ist das Ablaufdatum der Versicherung vom Charterer vor jedem Flug zu überprüfen.

Der Charterer erklärt, dass er das zum Luftfahrzeug gehörende Betriebshandbuch vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs zur Kenntnis genommen hat und dass er das Luftfahrzeug fliegerisch beherrscht. 

Ein umfassender Einweisungsflug auf dem Luftfahrzeug erfolgt durch einen Beauftragten des Vercharterers. Falls der Charterer mehr als 90 Tage das Luftfahrzeug nicht mehr geflogen hat, wird ein erneuter Überprüfungsflug zwingend notwendig.

Das Luftfahrzeug darf ausschließlich vom Charterer selbst geflogen werden. Eine Weitervercharterung oder die Überlassung der Bedienung an einen Dritten ist nicht zulässig.

Der Charterer verpflichtet sich, das UL pfleglich zu behandeln. Es besteht absolutes Rauchverbot.

  1. Der Charterer verpflichtet sich, vor jedem Flug einen genaue Kontrolle sowie einen Außencheck an dem Luftfahrzeug gemäß Flughandbuch vorzunehmen. Sämtliche Störungen und Mängel sind dem Vercharterer unverzüglich zu melden.
  2. Der Charterer verpflichtet sich, das Luftfahrzeug nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flughandbuches und der am Luftfahrzeug angebrachten Hinweisschilder zu betreiben. Er verpflichtet sich ferner, das Luftfahrzeug nur nach den Bestimmungen der SERA, der LuftVO, des LuftVG, der LuftBO, nach behördlichen Vorschriften und nach Betriebsvorschriften des Luftfahrzeugs zu betreiben. 
  3. Etwaige Schäden am Luftfahrzeug und Nachteile des Vercharterers, die aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften resultieren, hat der Charterer in
    vollem Umfang zu ersetzen.
  4. Der Charterer verantwortet die ordnungsgemäße Verankerung und Sicherung bzw. Hangarierung und Diebstahlschutz des Luftfahrzeugs.
  5. Für die Vollständigkeit und Gültigkeit der Borddokumente bis zur Rückgabe des Luftfahrzeugs ist der Charterer verantwortlich. Insbesondere besteht für den Charterer die Verpflichtung, jeden einzelnen Flug in das Bordbuch einzutragen, (Start-/Lande-Zeiten) sowie bei Über- und Rückgabe den Betriebsstunden- Stand (laut Hobbs-Meter) zu notieren.
  6. Beim Betanken des Luftfahrzeugs auf fremden Flugplätzen muss der Charterer dies durch Original-Quittungen nachweisen. Eine Vergütung erfolgt derzeit bis maximal 2,20 € pro Liter und wird mit dem Charterpreis verrechnet. Die Rechnungen dafür sind sofort nach dem Flug einzureichen. Die eingefüllten Mengen sind im Bordbuch einzutragen. Die Betankung erfolgt mit Super-bleifrei oder Super-Plus, AVGAS-Betankungen sind zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass keinerlei Schmutz in den Tank gerät.
  7. Anfallende Lande- und Unterstellgebühren gehen zu Lasten des Charterers und sind von diesem unmittelbar an den Rechnungssteller zu entrichten.
  8. Beim Abstellen des Luftfahrzeugs muss mindestens eine Restmenge von 20 Liter (10 Liter pro Fläche bei zwei Tanks) im Flugzeug verfügbar sein. Abweichungen davon sind dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen.
  9. Nach jedem Flug ist das UL vom Charterer gründlich von Verunreinigungen zu befreien. Die Plexiglashaube ist wegen möglicher Kratzerbildung pfleglich (mit einem sauberen Lappen und viel Wasser) zu behandeln. Auf keinen Fall darf dabei Fensterreiniger verwendet werden. Ebenfalls ist der Innenraum zu reinigen. Bei stark verschmutzten Flugzeugen, behält sich der Vercharterer vor, eine Reinigungspauschale von € 100 zu berechnen.
  10. Beim Ein- und Aushallen ist darauf zu achten, dass andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände nicht beschädigt werden. Eventuelle Schäden gehen vollständig zu Lasten des Charterers. 

Das Luftfahrzeug wird dem Vercharterer auf dem jeweiligen Heimatflugplatz übergeben und ist auch auf diesem wieder zurückzugeben, außer es bestehen andere Abmachungen mit dem Vercharterer.

Die Überführung zu einem gewünschten Startplatz sowie das Zurückbringen an deren vorhergehenden Standort geht zu Lasten des Charterers.

Unterwegs erforderliche Reparaturen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers und Rechnungen dafür sind sofort nach dem Flug einzureichen.

Alle vom Vercharterer betriebenen Ultraleichtflugzeuge sind versichert:

  1. Kombinierte Halter- und Passagierhaftpflichtversicherung (CSL-Deckung)
    mit einer Deckungssumme von mind. € 2.000.000 
  2. Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung (SB) von € 5.000

Weitere Risiken sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Charterers.

Schäden am UL, die der Charterer zu vertreten hat, macht der Vercharterer zunächst bei der Kaskoversicherung geltend. Sofern die Kaskoversicherung nicht eintritt, haftet der Charterer in vollem Umfang. 

Der Charterer hat in jedem Falle die Selbstbeteiligung zu tragen und den im Versicherungsjahr verloren gegangenen Schadenfreiheitsrabatt von 15% der Basisprämie der Kaskoversicherung, sofern der Versicherer diesen auf Grund
des vom Charterer verursachten Schadens nachfordert.

Im Totalschadenfall oder wenn das UL durch Reparatur länger als 1 Monat ausfällt, müssen auch die im Voraus bezahlten Versicherungskosten für die Zeit des Stillstands übernommen werden, sofern der Versicherer diese nicht erstattet. Selbiges gilt auch für eventuelle Hangarierungskosten und Verdienstausfälle.

Die Selbstbeteiligung kann durch eine vom Charterer abzuschließende Versicherung abgedeckt werden. Der Abschluss einer solchen Selbstbeteiligungsversicherung liegt in der Verantwortung des Charterers.

Der Charterer stellt den Vercharterer von allen Ansprüchen Dritter frei.